Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Name des Vereins ist Abaana Afrika.

Vereinssitz ist Braunschweig.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen werden und führt dann nach Eintragung den Zusatz e.V.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die mildtätige Förderung notleidender Menschen in Uganda, insbesondere die Förderung von Bildung und Erziehung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung der Jugendhilfe mit der Absicht „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu leisten.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Aufbau und / oder Unterstützung von Schulen und deren Einrichtungen (u.a. Ganztagesunterkünfte) in Uganda

I. Kinder- und Schulpatenschaften,

II. Essenspatenschaften,

III. Neubau und Renovierung von Schul- und Gemeindegebäuden,

IV. Ausstattung von Schulen mit Lehr- und Lernmaterial.

b) Ausbildungsförderung nach der Schulausbildung

I. Finanzierung eines Ausbildungsplatzes,

II. Finanzierung eines Studienplatzes.

c) Gesundheitsvor- und -fürsorge

I. gesundheitliche Betreuung und Hilfe,

II. Aufklärung und Familienplanung,

III. medizinische Versorgung,

IV. Neubau und Renovierung von medizinischen Einrichtungen.

d) Frauen- und Familienhilfe

I. Familienpatenschaften,

II. Aufbau und / oder Unterstützung von Frauen- und Familienzentren,

III. Unterstützung wirtschaftlicher Projekte zur Verbesserung der Einkommenssituation.

e) Umwelt

I. Landwirtschaftliche und andere Selbsthilfe-Projekte,

II. Aufklärung und Schulung.

f) allgemein

I. Projektpatenschaften,

II. Einrichtung eines allgemeinen Spendenfonds.

4. Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele sammelt der Verein vor allem Spendenund Fördergelder.

5. Die Leistungen des Vereins sind freiwillig und begründen keinen Rechtsanspruch. Sie können einmalig oder auch wiederkehrend sein.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen sein.

2. Fördernde Mitglieder sind volljährige natürliche oder juristische Personen ohne Stimmberechtigung, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins durch laufende Beiträge fördern.

Erwerb der Mitgliedschaft:

1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei Abaana Afrika e.V. zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2. Gegen eine Ablehnung kann der Antragssteller Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins Abaana Afrika e.V. einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

Beendigung der Mitgliedschaft:

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod,

b) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,

c) einen jederzeit möglichen Austritt, wenn er schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied des Abaana Afrika e.V. erklärt ist,

d) durch Ausschließung mangels Interesse, die nur durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden kann, wenn ohne triftigen Grund für mindestens 1 Jahr der Mitgliedsbeit rag nicht entrichtet worden ist,

e) Ausschluss, welcher vom Vorstand mit sofortiger Wirkung bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen Ziele oder Interessen des Vereins beschlossen werden

kann.

2. Mitgliedern, gegen die ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, ist rechtliches Gehör zu gewähren. Dies geschieht durch die Möglichkeit des betroffenen Mitglieds, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschlussbeschluss ist die Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Zustellung des Beschlusses zugelassen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder innerhalb der vorgegebenen Antragsfristen nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch die Unrechtmäßigkeit des Ausschlusses nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags forderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder haben nach dem Grundsatz pro Person eine Stimme Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

2. Das Stimmrecht von juristischen Personen als ordentliche Mitglieder wird durch den gesetzlichen Vertreter oder einen schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Jahresbeitrag (§ 6) zu entrichten.

§ 6 Jahresbeitrag

1. Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft ist an die regelmäßige Zahlung eines Beitrags gebunden, die freiwillige Zahlung höherer Beiträge ist zugelassen.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

3. Auf Antrag kann der Jahresbeitrag nach Absatz 2 nach einer vom Vorstand erlassenen Ermäßigungsregelung verändert oder erlassen werden.

4. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines Kalenderjahres fällig. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder während des Geschäftsjahres eintritt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem zweiten Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes sind zeichnungsberechtigt. Es können bis zu fünf Beisitzer mit besonderem Aufgabengebiet von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt werden. Die Beisitzer stehen als Team dem Vorstand beratend zur Seite.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Die gewählte Person muss die Wahl annehmen. Bei Stimmengleichheit gibt es eine Stichwahl zwischen zwei Kandidaten. Danach gilt der Kandidat als gewählt, der die höchste Stimmzahl erreicht. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Es können ausschließlich Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom übrigen Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt sowie nach Bedarf. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden schriftlich durch Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde und der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende anwesend sind.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Beschlüsse des Vorstands erfolgen entweder in Vorstandssitzungen oder im Wege der Online-Versammlung. Über die Beschlussfassung des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Schatzmeisters, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schrift lich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Der Vorstand legt den Versammlungsort fest.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

6. Zwei Drittel der Mitglieder können bis spätestens 10 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, die Abwahl des Vorstandes als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Die neue Tagesordnung ist den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

7. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mit gliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

8. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt wer den. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

12. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder durch tatsächliche Zusammenkunft an einem Ort oder im Wege der Online-Versammlung. Der Schriftführer hat über die Verhandlung der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 10 Mittel des Vereins

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Geld- und Sachspenden,

c) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen,

d) sonstige Zuwendungen.

2. Der Vorstand hat den Mitgliedern über getätigte Vereinsgeschäfte Rechenschaft zu geben (Rechenschaftsbericht).

§ 11 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung bestellt 1 oder 2 Rechnungsprüfer. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins einmal im Geschäftsjahr. Das Ergebnis wird auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen.

§ 12 Tätigkeiten für den Verein

1. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

2. Notwendige Auslagen für den Verein und im Interesse des Vereins werden erstattet.

§ 13 Änderungen des Zwecks und Satzungsänderungen

1. Eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben.

3. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederver sammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schrift lich niederzulegen und vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Bildung und Erziehung in Uganda.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig in Kraft.

Adenbüttel, den 22.02.2021

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